„Das Gesetz ist die richtige Antwort“

Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Liquiditätsengpässe sind für Bauunternehmen nach wie vor Insolvenzgrund Nummer eins. Abhilfe schaffen soll das am 4. Juli 2014 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug. In einer gemeinsamen Stellungnahme anlässlich der Verabschiedung begrüßen die beiden Bauspitzenverbände das Gesetz ausdrücklich.

Schutz vor unverhältnismäßig langen Fristen


„Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug ist vom Willen getragen, die Bauwirtschaft und insbesondere den Mittelstand vor unverhältnismäßig langen Zahlungs-fristen zu schützen. Die Baubetriebe müssen in Vorleistung treten und leiden unter den finanziellen Folgen ausbleibender Zahlungen. So hat es sich eingebürgert, dass sich marktstarke Auftraggeber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten schwächerer Vertragspartner lange Zahlungsziele einräumen und so auf Kosten des Mittelstands Liquidität verschaffen. Das Gesetz mit einer Ergänzung des AGB-Rechts ist die richtige Antwort darauf“, so die Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe (ZDB) und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB), Felix Pakleppa und Michael Knipper.

Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen unwirksam

Nach wie vor sind Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Liquiditäts-engpässe Insolvenzgrund Nummer eins für Bauunternehmen. Insofern setzt das Gesetz die richtigen Akzente: Grundsätzlich sind Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unwirksam.

„Die Große Koalition hat die Lage der Branche verstanden: Bauunternehmen warten noch immer zu lange auf ihr Geld, obwohl sie vorleistungspflichtig sind und ihre Beschäftigten und Lieferanten bezahlen müssen, bevor sie Geld vom Auftraggeber sehen.

Diese Situation wird sich nun wesentlich verbessern“, so Pakleppa und Knipper. „Das Gesetz schafft Klarheit bei den Zahlungsfristen und setzt damit die Ziele der Richtlinie positiv um. Die Bauwirtschaft erwartet nun eine zügige Verabschiedung des Gesetzes auch im Deutschen Bundesrat.“ (HDB/ZDB)


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