Neue Regelung zum Hauptunternehmerhaftung - Hauptunternehmen müssen künftig für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer nachweisen, dass ihre Nachunternehmen rechtzeitig und vollständig alle Mitteilungs­ und Zahlungspflichten für Unfall­ und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen.

So wurde es in einer Änderung zum IV. Sozialgesetzbuch festgelegt, die der Gesetzgeber am 1. Juli in Kraft setzte. „Die Neuregelung wirkt der Möglichkeit von Subunternehmen entgegen, sich etwa durch vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, Dumpinglöhne oder das Unterlaufen von Arbeitsschutzstandards mit unseriösen Angeboten Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen“, sagt Bernhard Arenz, Präventionsleiter der Berufsgenossen-
schaft der Bauwirtschaft (BG BAU). So werden in der Bauwirtschaft rund 30 Prozent aller Leistungen von Subunternehmen erbracht. „Gerade nach dieser Gesetzesnovelle sollten Auftraggeber bei ihren Nachunternehmen besonders prüfen, ob die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden“, unterstreicht Arenz.

2020 Hauptunternehmerhaftung verkleinertFoto: BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft/ Thomas Lucks/ BG BAU

Zum Hintergrund: Hauptunternehmen, die Subunternehmen einschalten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen für deren nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften. Jedoch kann ein Verschulden von Hauptunter- nehmen ausgeschlossen wer- den, wenn es Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit von Nachunternehmen mittels einer Präqualifikation der Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG BAU aufzeigt. Erforderliche Nachweise können Hauptunternehmen aber auch durch Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen der BG BAU für ihre Nachunternehmen erbringen.

Seit 1. Juli lückenlose Nachweise gefordert

Seit Langem wurde kontrovers diskutiert, ob es für den Haftungsausschluss von Hauptunternehmen ausreicht, wenn vor Vertragsvergabe und gelegentlich während des Bauzeitraums eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Diesen Streitpunkt hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragrafen 28e, Absatz 3f, Satz 1 SGB IV (Hauptunternehmerhaftung) im 7. SGB IV-Änderungsgesetz nun beigelegt. Nach dem neuen Gesetzestext sind Hauptunternehmen verpflichtet, sich für den gesamten Zeitraum des Auftragsverhältnisses nahtlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen von ihren Subunternehmen vorlegen zu lassen. Kommen Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie für die Beitragsrückstände ihrer Nachunternehmen aufkommen.

„Die Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den gesamten Bauzeitraum ist aus unserer Sicht sinnvoll, um Sicherheit für den gesamten Bauprozess zu garantieren. Denn nicht selten wird über Jahre hinweg gebaut, in dieser Zeit kann sich vieles ändern“, betont Arenz. (BG Bau)


NEWSLETTER

Hier können Sie sich für unseren rbv-Newsletter anmelden: ANMELDUNG

 

button newsletter

 

 

Hier können Sie sich für unseren Newsletter #pipeline31 anmelden: ANMELDUNG

 

pipeline31 newsletter

 

Initiative Zukunft Leitungsbau

2020 zukunft leitungsbau 4x

Hintergrundinformationen und erste Arbeitsergebnisse zum Handlungsfeld "Innovative Partnerschaftsmodelle"

Berufsbildung im Leitungsbau

 

 

Die Berufsbildungsgesellschaften des rbv freuen sich auf Ihren Besuch.

Berufswelten Energie & Wasser

 

berufswelten 

Das Berufswelten-Portal, die Informations-Drehscheibe für Unternehmen, engagierte Fachkräfte und alle, die es werden wollen.

Bau auf Sicherheit. Bau auf Dich.

 

BG BAU Siegel Webadresse 

Das Präventionsprogramm der BG BAU: „Sicheres Verhalten lohnt sich für Dich, Deine Familie, Freunde und Kollegen!“

Videos

2021 tomatolix 1Trlb 

Video „tomatolix - Ein Tag lang Rohrleitungsbauer”

Gerne anschauen und weitersagen!

Weitere Videos

Termine

Kooperationspartner

 

German Society for Trenchless Technology e.V.

 

GSTT

 

 

Rohrleitungssanierungsverband e.V.

 

RSV