Am 25. Mai 2022 tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft. Mit ihr endet ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Auch nach diesem Datum bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden Unternehmen und Einrichtungen weiterhin darin unterstützen. Darauf weist ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), hin.

Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit "branchenspezifischen Konkretisierungen" für Betriebe und Einrichtungen flankiert.

Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebenden nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.

Sollten esFragen zu den gelisteten Inhalten geben oder weitere Informationen benötigt werden, kontaktieren Sie bitte Ihren Unfallversicherungsträger. Deren Sonderseiten zur Corona-Thematik hat die DGUV auf einer Seite zusammengestellt:


Zusätzlich weist die DGUV darauf hin, auch immer die aktuellen länderspezifischen Corona-Verordnungen zu berücksichtigen, die im Internet auf den Seiten des jeweiligen Bundeslandes veröffentlicht werden. Eine Übersicht hierzu wird vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zur Verfügung gestellt.

Alle genannten Links und viele weitere interessante und hilfreiche Informationen rund um das Thema finden Sie auf der


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