Die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus wurden seitens des Bundesfinanzministeriums nicht verlängert. Entsprechend wird die BG BAU die im vergangenen Jahr eingeführten und bis heute gewährten vereinfachten Stundungsvoraussetzungen ebenfalls zum 01.12.2021 auslaufen lassen.
Ab diesem Zeitpunkt gelten wieder uneingeschränkt die Richtlinien des Vorstands der BG BAU für das Stunden, Niederschlagen und Erlassen von Ansprüchen sowie den Abschluss von Vergleichen.