Corona-News
Corona-Arbeitsschutzverordnung wird vorzeitig aufgehoben
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Zum 2. Februar wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) durch die Bundesregierung vorzeitig aufgehoben. Ursprünglich sollte die Verordnung noch bis zum 7. April gelten.
Aktualisierter SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
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Vor dem Hintergrund der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat die BG BAU hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe überarbeitet und veröffentlicht.
BMAS - Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
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Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde am 28. September 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten.
Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt Ende Mai außer Kraft
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Am 25. Mai 2022 tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft. Mit ihr endet ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Auch nach diesem Datum bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden Unternehmen und Einrichtungen weiterhin darin unterstützen. Darauf weist ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), hin.
BMAS - Betrieblicher Infektionsschutz: Antworten auf die häufigsten Fragen
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Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25. November 2021 und dem Auslaufen der strikten Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz in § 28b des Infektionsschutzgesetzes – wie 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten sowie die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice – sind für einen Übergangszeitraum noch bestimmte Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich.
BMAS - FAQs 3G-Regelung am Arbeitsplatz
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Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können. Neu hinzugekommen sind betriebliche 3G-Regelungen.
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