Rohrleitungsbauverband

ROHRLEITUNGSBAUVERBAND E.V. SATZUNG (FASSUNG VOM 07.04.2006)

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§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Präsidenten,
    2. dem ersten und zweiten Vizepräsidenten,
    3. den Vorsitzender der Landesgruppen,
    4. dem Vorsitzenden des Technischen Ausschusses,
    5. dem Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses
  2. Im Vorstand werden alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes beraten.
  3. Der Vorstand ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verband zu hören. Ihm obliegen ferner:
    1. Das Vorschlagsrecht für die Wahl und die Abberufung des Präsidenten und des ersten und zweiten Vizepräsidenten,
    2. die Festsetzung des jährlichen Haushaltsvorschlages
    3. Die Festsetzung der Beiträge für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchst. b,
    4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand tritt mindestens einmal, in der Regel jedoch zweimal im Jahr zusammen. Er ist einzuberufen, wenn fünf seiner Mitglieder dies verlangen. Es gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 entsprechend, jedoch mit einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mandat nach Abs. 1 Buchst. a bis e gibt seinem Träger eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet. Bei Verhinderung von Vorsitzenden der Landesgruppen, des Technischen Ausschusses oder des Ausbildungsausschusses nehmen die jeweiligen Stellvertreter stimmberechtigt an den Vorstandsitzungen teil. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten zu bilden und dafür Fachleute aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen.
§ 11 Die Geschäftsführung
  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte ist eine Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes unter Leitung eines Hauptgeschäftsführers eingerichtet.
  2. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und angestellt sowie abberufen.
  3. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich und zur Rechenschaft verpflichtet.
  4. Die Geschäftsführung hat ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Anweisungen des Vorstandes wahrzunehmen.

§ 12 Schiedsgerichtsklausel
Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist zunächst das Schiedsgericht anzurufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern des Verbandes zusammen, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Gerichtsbarkeit
Für alle Ansprüche an den Verband oder alle Ansprüche des rbv gegenüber den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Verbandes zuständig.

§ 14 Auflösung
Bei Auflösung des Verbandes verfügt die letzte Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über das vorhandene Vermögen.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 07. April 2006 – Änderung eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln am 03. August 2006 - VR 4110



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