Rohrleitungsbauverband

ROHRLEITUNGSBAUVERBAND E.V. SATZUNG (FASSUNG VOM 23.04.2010)

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied nach § 4 Abs. 1 Buchst. a hat eine Stimme. Zu Ver-bandsämtern sind nur Personen aus dem Mitgliederkreis nach § 4 Abs. 1 Buchst. a wählbar.
  2. Stimmrecht in den jeweiligen Landesgruppen besitzen die Mit-glieder, die ihren Hauptsitz im Gebiet der Landesgruppe haben. Niederlassungen besitzen dann Stimmrecht in den jeweiligen Landesgruppen, wenn sie bei der Geschäftsführung als selbstän-dige Niederlassungen gemeldet sind.
  3. Die Mitglieder haben den Verband zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und die Tätigkeit des Verbandes zu fördern.
  4. Verbandsämter werden, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt, ehrenamtlich wahrgenommen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden nach einer Beitragsord-nung, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, erhoben. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können außer-ordentliche Beiträge erhoben werden.
  2. Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder werden vom Vor-stand beschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt
    • durch Wegfall der Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 2
    • durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
    • durch Ausschließung
  2. Der Austritt kann mit einjähriger Kündigungsfrist zum Ende jedes Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsführung erklärt werden. An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt und an die noch bestehenden Verbindlichkeiten bis zu deren Erledigung gebunden.
  3. Erfüllt ein Mitglied nicht mehr die Bedingungen für die Mitgliedschaft gem. § 4 Abs. 2, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss des Vorstan-des erfolgen, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Interessen des Verbandes gröblich verletzt oder wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letztbekannte Anschrift die Zahlung der bereits fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge unterlässt. Vor der Beschluss-fassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegen-über dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  5. Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden oder ausge-schlossen werden, verlieren mit dem Tage ihres Austrittes oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 8 Organ des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Geschäftsführung.
Der Präsident ist Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Wahl und Abberufung des Präsidenten sowie der beiden Vizepräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig.
    2. Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    3. Wahl der Rechnungsprüfer,
    4. Festsetzung der Beiträge für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchst. a und der Art ihrer Erhebung,
    5. Beschlussfassung über weitere Zertifikate oder Gütezeichen, die zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft berechtigen
    6. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 4 Abs. 1 Buchst. a eine Stimme. Eine Stimmenübertragung bedarf der schriftlichen Vollmacht. Besondere Weisungen über die Ausübung des Stimmrechts sind zu befolgen.
  4. Mitgliederversammlungen finden auf Einladung des Präsidenten mindestens einmal im Geschäftsjahr statt oder zusätzlich auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ord-nungsgemäß einberufen ist, d.h. wenn die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich erfolgt. Nur über solche Gegenstände der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einen Dring-lichkeitsantrag auf sofortige Beratung und Beschlussfassung annimmt.
  6. Beschlüsse zu Abs. 1 Buchst. a bis e werden mit einfacher Mehr-heit, zu Abs. Buchst. f und g mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse zu Abs. 1 Buchst. a erfolgen in geheimer Wahl, wenn dies von einem Mitglied gefordert wird.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufer-tigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Versamm-lung zu bestimmen.
  8. Steht ein Antrag auf Auflösung des Verbandes auf der Tagesord-nung der Mitgliederversammlung, müssen die Einladungen durch Einschreibebrief erfolgt sein.
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