Rohrleitungsbauverband e.V. - Satzung (Fassung vom 07.04.2006)


§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verband führt den Namen Rohrleitungsbauverband e.V. (rbv)
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Köln
  3. Der Verband ist in das Vereinregister eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
  1. Der Verband hat den Zweck, Technik und Wissenschaft im Rohrleitungsbau und bei Netzdienstleistungen der Versorgungstechnik zu fördern.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Wahrnehmung der fachlichen Interessen der Rohrleitungsbau- und Netzdienstleistungsunter-nehmen
    2. die Mitarbeit an den einschlägigen technischen Regelwerken, insbes. am DVGW-Regelwerk
    3. die Vertretung der technischen Belange des Rohrleitungsbaus und der Netzdienstleistungen gegenüber Behörden und anderen Institutionen
    4. die Qualifizierung der Mitglieder durch Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter
  3. Der Verband unterstützt die DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftliche Vereinigung - bei der Erarbeitung und Verbreitung des DVGW-Regelwerkes und bei der Überprüfung und Zertifizierung von Rohrleitungsbauunternehmen.
  4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Verbandes ist ausgeschlossen.
  5. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, die nicht satzungsgemäßen Zielen und Aufgaben des Verbandes dienen.
  6. Zu den Aufgaben des Verbandes gehört nicht die Betreuung und Beratung der Mitglieder auf wirtschaftlichem und sozialpolitischem Gebiet.
§ 3 Gliederung des Verbandes
  1. Die Mitglieder des Verbandes werden in regionalen Landesgruppen zusammengefasst. Die Zugehörigkeit des einzelnen Mitgliedes richtet sich nach dem Firmensitz. Niederlassungen können in ihrer jeweiligen Landesgruppe Mitglied werden.
  2. Die Mitglieder der Landesgruppe wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig.
  3. Die Mitglieder der Auslandsgruppe werden durch die Geschäftsführung des Verbandes betreut und vertreten.
  4. Die technisch-wissenschaftlichen Belange der Mitglieder werden durch den Technischen Ausschuss wahrgenommen, dessen Mitglieder durch - den Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Technischen Ausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig.
  5. Die Belange der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiter der Mitgliedsfirmen werden durch einen Ausbildungsausschuss wahrgenommen, dessen Mitglieder durch den Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
    1. Mitglieder sind Rohrleitungsbau- und Netzdienstleistungsunternehmen als ordentliche Mitglieder
    2. Außerordentliche Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  1. Die Mitgliedschaft als ordentliche Mitglieder können alle Unternehmen erwerben, die eine Zertifizierung für Rohrleitungsbauunternehmen nach DVGWArbeitsblatt GW 301 besitzen.
  2. Die Aufnahme ist bei der Geschäftsführung schriftlich zu beantragen.
  3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt Einspruch an das Schiedsgericht erhoben werden.
  4. Personen und Unternehmen, die den Rohrleitungsbau oder Netzdienstleistungen nicht selbst durchführen, deren Mitgliedschaft aber für den Verbandszweck geeignet ist, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  5. Persönlichkeiten, die sich um den Verband hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied nach § 4 Abs. 1 Buchst. a hat eine Stimme. Zu Verbandsämtern sind nur Personen aus dem Mitgliederkreis nach § 4 Abs. 1 Buchst. a wählbar.
  2. Stimmrecht in den jeweiligen Landesgruppen besitzen die Mitglieder, die ihren Hauptsitz im Gebiet der Landesgruppe haben. Niederlassungen besitzen dann Stimmrecht in den jeweiligen Landesgruppen, wenn sie bei der Geschäftsführung als selbständige Niederlassungen gemeldet sind.
  3. Die Mitglieder haben den Verband zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und die Tätigkeit des Verbandes zu fördern.
  4. Verbandsämter werden, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt, ehrenamtlich wahrgenommen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden nach einer Beitragsordnung, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, erhoben. Auf Beschluss
    der Mitgliederversammlung können außerordentliche Beiträge erhoben werden.
  2. Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder werden vom Vorstand beschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt
    • durch Wegfall der Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 2
    • durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder Konkurseröffnung
    • durch Ausschließung
  2. Der Austritt kann mit einjähriger Kündigungsfrist zum Ende jedes Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsführung erklärt werden. An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt und an die noch bestehenden Verbindlichkeiten bis zu deren Erledigung gebunden.
  3. Erfüllt ein Mitglied nicht mehr die Bedingungen für die Mitgliedschaft gem. § 4 Abs. 2, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes gröblich verletzt. Über den Ausschließungsbeschluss ist vier Wochen nach Zustellung Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  5. Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tage ihres Austrittes oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 8 Organ des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Geschäftsführung.
Der Präsident ist Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Wahl und Abberufung des Präsidenten und des ersten und zweiten Vizepräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig.
    2. Abnahme der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    3. Wahl der Rechnungsprüfer,
    4. Festsetzung der Beiträge für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchst. a und der Art ihrer Erhebung,
    5. Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes,
    6. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten oder zweiten Vizepräsidenten geleitet.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 4 Abs. 1 Buchst. a eine Stimme. Eine Stimmenübertragung bedarf der schriftlichen Vollmacht. Besondere Weisungen über die Ausübung des Stimmrechts sind zu befolgen.
  4. Mitgliederversammlungen finden auf Einladung des Präsidenten mindestens einmal im Geschäftsjahr statt oder zusätzlich auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, d.h. wenn die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich erfolgt. Nur über solche Gegenstände der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einen Dringlichkeitsantrag auf sofortige Beratung und Beschlussfassung annimmt.
  6. Beschlüsse zu Abs. 1 Buchst. a bis e werden mit einfacher Mehrheit, zu Abs. Buchst. f und g mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse zu Abs. 1 Buchst. a erfolgen in geheimer Wahl, wenn dies von einem Mitglied gefordert wird.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung zu bestimmen.
  8. Steht ein Antrag auf Auflösung des Verbandes auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, müssen die Einladungen durch Einschreibebrief erfolgt sein.

§ 10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Präsidenten,
    2. dem ersten und zweiten Vizepräsidenten,
    3. den Vorsitzender der Landesgruppen,
    4. dem Vorsitzenden des Technischen Ausschusses,
    5. dem Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses
  2. Im Vorstand werden alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes beraten.
  3. Der Vorstand ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verband zu hören. Ihm obliegen ferner:
    1. Das Vorschlagsrecht für die Wahl und die Abberufung des Präsidenten und des ersten und zweiten Vizepräsidenten,
    2. die Festsetzung des jährlichen Haushaltsvorschlages
    3. Die Festsetzung der Beiträge für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchst. b,
    4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand tritt mindestens einmal, in der Regel jedoch zweimal im Jahr zusammen. Er ist einzuberufen, wenn fünf seiner Mitglieder dies verlangen. Es gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 entsprechend, jedoch mit einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mandat nach Abs. 1 Buchst. a bis e gibt seinem Träger eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet. Bei Verhinderung von Vorsitzenden der Landesgruppen, des Technischen Ausschusses oder des Ausbildungsausschusses nehmen die jeweiligen Stellvertreter stimmberechtigt an den Vorstandsitzungen teil. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten zu bilden und dafür Fachleute aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen.
§ 11 Die Geschäftsführung
  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte ist eine Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes unter Leitung eines Hauptgeschäftsführers eingerichtet.
  2. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und angestellt sowie abberufen.
  3. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich und zur Rechenschaft verpflichtet.
  4. Die Geschäftsführung hat ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Anweisungen des Vorstandes wahrzunehmen.

§ 12 Schiedsgerichtsklausel
Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist zunächst das Schiedsgericht anzurufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern des Verbandes zusammen, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Gerichtsbarkeit
Für alle Ansprüche an den Verband oder alle Ansprüche des rbv gegenüber den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Verbandes zuständig.

§ 14 Auflösung
Bei Auflösung des Verbandes verfügt die letzte Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über das vorhandene Vermögen.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 07. April 2006 – Änderung eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln am 03. August 2006 - VR 4110