Eine Verordnung für alle Mitgliedstaaten - Persönliche Schutzausrüstung („PSA“) darf im Europäischen Wirtschaftsraum bislang nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG erfüllt. Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist es in der Vergangenheit allerdings immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen.
Abhilfe schaffen soll die vom Europäischen Parlament im Januar verabschiedete neue PSAVerordnung: Mit der Verabschiedung durch die EUKommission wird das umfassend überarbeitete Dokument in den EUMitgliedsstaaten direkt geltendes Recht.
Kein Spielraum mehr für unterschiedliche Umsetzungen, dafür bessere Verständlichkeit und eine auf den aktuellen Stand gebrachte Rechtssprache – das sind im Kern die in Brüssel beschlossenen Änderungen. So wurden etwa Anforderungen zum Schutz vor Vibrationen und Lärm überarbeitet, die sich als nicht praktikabel erwiesen haben. Neu sind Definitionen und Konformitätsbewertungen für maßgefertigte und individuell angepasste PSA, die erstmals eine klare Rechtsgrundlage erhalten. Zukünftig muss jeder auf dem Markt bereitgestellten PSA eine Konformitätserklärung beiliegen – dank der sogenannten vereinfachten Konformitätserklärung lässt sich die Anforderung durch einen erläuternden Satz und den Verweis auf eine Web Adresse erfüllen, unter der eine reguläre Konformitätserklärung hinterlegt ist.
Baumusterprüfzertifikate sollen künftig maximal fünf Jahre gültig sein – bereits ausgestellte EGBaumusterprüfbescheinigungen können jedoch bis zu sieben Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verordnung gültig bleiben, sofern sie nicht aus anderen Gründen ungültig werden. Auch für PSA, die unter die alte Richtlinie fällt, gilt nach Inkrafttreten der neuen Verordnung eine Übergangszeit: Ihre Bereitstellung kann 36 Monate lang nicht behindert werden. Es bleibt zu hoffen, dass das mit der alten Richtlinie geschaffene hohe Schutzmaß für PSA Nutzer sich durch die neue Verordnung und EUweit gültige, klar formulierte Sicherheitsstandards weiter steigern lässt. (rbv)
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