19.03.2011 - Im Mai 2010 ist die BGR 500, Kap. 2.31 „Arbeiten an Gaslei-tungen“ in einer überarbeiteten Fassung neu erschienen, in der u. a. der Bereich Flüssiggase ergänzt wurde. Unter Punkt 5.1 der Richtlinie finden sich Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung für Personal, welches an Gasleitungen arbeitet. Die Schutzkleidung muss den Ansprü-chen der ISO 11612 genügen. Die
DIN EN 531 ist zurückgezogen und besitzt somit keine Gültigkeit mehr. Bei der Beschaffung entsprechender Schutzausrüstung muss dies unbedingt berücksichtigt werden.
Bei Arbeiten an Gasleitungen sind auch die unter der Schutzbekleidung getragenen Textilien von Bedeutung. So ist Kleidung mit Synthetikanteil unbedingt zu vermeiden. Diese Stoffe können im Falle eines Brandes, einer Verpuffung oder Explosion leicht schmelzen und schwere Verbren-nungen verursachen.

Übersteigt der Methananteil in der Umgebungsluft den Wert von 50 % der unteren Explosionsgrenze von Erdgas (~4 %), so sind Atemschutz-geräte einzusetzen. Diese sind ebenfalls erforderlich, wenn eine Erstickungsgefahr aufgrund der örtlichen Bedingungen nicht aus-geschlossen werden kann. In der BGR 500, Kap. 2.31 wird darauf hingewiesen, dass unter Umständen weitere Schutzmaßnahmen nötig sein können; hier wird speziell geeignetes Schuhwerk gefordert. Alle Gefährdungen, die im Rahmen von Arbeiten an Gasleitungen auftreten können, müssen im Vorfeld der Ausführung dieser Arbeiten in einer baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung, wie vom Gesetzgeber gefordert, erfasst werden. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen müssen definiert und das Fachpersonal muss entsprechend unterwiesen werden. Bei Arbeiten an Gasleitungen ist Sicherheit das oberste Gebot. Schulungen und Seminare zur BGR 500, Kap. 2.31 werden vom Rohrlei-tungsbauverband e. V. bundesweit angeboten. (ck)
Die Termine finden Sie unter:
www.brbv.de, Seminar 2.1.3 sowie 3.1.4
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