Rohrleitungsbauverband

WASSER-HAUSANSCHLÜSSE: 7% ODER 19% MWST.?

04.09.2009 - Jahrelang galt für die Erstellung eines Wasserhaus-anschlusses ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent – so wie bei der eigentlichen Trinkwasserlieferung auch. Ab dem Jahr 2000 verlangten die Finanzbehörden von den Kunden der Versorgungs-unternehmen für den Bau der Anschlussleitung aber den vollen Steuersatz. Dagegen ergingen Ende 2008 höchstrichterliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach gilt ab Juli 2009 wieder die alte Praxis. Ein Rückerstattungs-anspruch der bereits gezahlten Steuern besteht grundsätzlich nicht.

AKTUELL hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Anbindung des Hauses an das Wasserversorgungsnetz ebenfalls unter die "Lieferung von Wasser" fällt - also eine unselbstständige Nebenleistung zur Wasserlieferung darstellt - und deshalb nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden darf (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anschlussleistung durch das Unternehmen erfolgt, das auch das Wasser liefert, und dass der Empfänger des Wasseranschlusses und der Empfänger des Wassers identisch sind (BFH-Urteil vom 8.10.2008, V R 61/03). Diese Entscheidung basiert auf dem gleichlautenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-442/05).

Und was heißt das für Bauunternehmen?

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Anschluss-leistungen in der Wasserversorgung für die Bauunternehmen hat sich nichts geändert. Dass BMF-Schreiben vom 07.04.2009 bestimmt, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Anschlussleistung durch den Wasserversorger erfolgt. Das BMF führt hierzu ergänzend aus, dass es für den Ausweis des ermäßigten Steuersatzes erforderlich ist, dass die Anschlussleistung und die Wasserlieferung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen müssen. Hintergrund ist offensichtlich die Überzeugung des BMF, dass das Legen eines Hausanschlusses nur dann ein Teilaspekt einer Wasserlieferung sein kann, wenn beide Leistungen durch das gleiche Unternehmen erbracht werden.

Diese Betrachtungsweise des BMF hat für die von Wasserversorgern mit der Anschlussleistung beauftragen Bauunternehmen zur Folge, dass Bauunternehmen sämtliche Leistungen gegenüber dem Wasserversorger - wie bisher - mit dem Regelsteuersatz (derzeit 19 %) abzurechnen haben. Den Wasserversorgern steht hieraus der Vorsteuerabzug zu, so dass der erhöhte Steuersatz in diesem Verthältnis kostenneutral wirkt. Die ursprünglich befürchteten Abgrenzungsprobleme - wie etwa die Frage, wie reine Tiefbauarbeiten zu beurteilen sind - ergeben sich nun nicht. (VKU, dh)


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